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Karlsruhe: Sterbehilfe wieder erlaubt – Aber nur, wenn man seine Organe zur Spende freigibt

Organspende
Lizenz: Public Donation

Das Bundesverfassungsgericht hat heute in der Frage der Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung entschieden. Die Strafvorschrift Paragraf 217 „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ im Strafgesetzbuch wurde dabei vom Gericht für verfassungswidrig erklärt.

Das ist ein wichtiges Signal für das Recht auf ein selbstbestimmtes, würdevolles Sterben. Wenn man das Urteil jedoch genauer liest, wird klar, dass es hier einen Haken gibt. Denn Sterbehilfe wird nur dann erlaubt, wenn der Antragssteller einer Organspende zustimmt.

Die Begründung ist, dass das Herbeiführen eines vorzeitigen Todes den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs und der natürlichen Neigung des Menschen, sein Leben zu bewahren und zu erhalten, widerspricht.

Hier haben die Richter aber einen Kniff gefunden. Wenn die Organe transplantiert werden, dann würden diese ja weiterleben. Selbst wenn alle Organe nicht geeignet seien, es gehe um die Absicht, diese am Leben zu erhalten.

Organe
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